Chaostruppe wehrt sich gegen Anprangerung
Dem Kollektiv gehören 14 Mitglieder an, wie die Chaostruppe in einer Stellungnahme festhält. Drei der fünf der beteiligten und später angeklagten Künstlerinnen und Künstler des fraglichen Rickli-Songs seien Mitglieder des Kollektivs. In dem Stück mit dem Titel «Natalie Rikkli» beschimpften die Musiker die Zürcher SVP-Nationalrätin. Die sda hatte über den Fall berichtet.
Die Chaostruppe hält in ihrem Schreiben fest, der Song sei nicht etwa im vergangenen Jahr, wie in den Medien zu lesen war, sondern 2014 entstanden. Das Lied sei weder von der Chaostruppe produziert noch von dieser veröffentlicht worden. Ferner habe es kein Video dazu gegeben.
Es handle sich vielmehr um einen Song, der auf dem Gratis-Mixtape «Focalin und Hüttächäs» von Tilt und 200BPM über deren eigene Homepage veröffentlicht worden sei. Obwohl lediglich drei der fünf beteiligten Musikerinnen und Musiker Mitglieder der Chaostruppe seien, habe das Kollektiv «den Grossteil des medialen Shitstorms» kassiert.
Die komplette Chaostruppe sei durch Schlagzeilen und Berichte öffentlich als üble «Sexisten» angeprangert worden. Diese Behauptung sei absurd, da die Truppe bekanntlich gegen jede Form von Diskriminierung von Menschen aufgrund ihres Geschlechts sei. Zudem hätten die Medien ausgeklammert, dass eine der beschuldigten Personen eine Frau sei.
Die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland hatte die beteiligten Musikerinnen und Musiker ursprünglich per Strafbefehl wegen Verleumdung, Beschimpfung und sexueller Belästigung verurteilt. Sie zogen das Urteil jedoch weiter und wurden im September vom Regionalgericht Bern-Mittelland wegen Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von einigen hundert Franken verurteilt, wie der «SonntagsBlick» berichtete, der den Prozess besuchte. Von den Vorwürfen der Verleumdung und sexuellen Belästigung wurden die Rapper hingegen freigesprochen.
In diesem Zusammenhang weist die Chaostruppe in ihrem Statement auf die Unschuldsvermutung hin, die bis zu einer Verurteilung gilt.
Die Staatsanwaltschaft ist mit dem Urteil des Regionalgerichts nicht einverstanden. Sie hat Berufung angemeldet. Sobald das schriftliche Urteil vorliegt, entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft, ob das Urteil ganz oder nur in Teilen angefochten wird. In zweiter Instanz entscheiden müsste dann das Berner Obergericht.