Ostschweiz
St. Gallen

Ausschreitungen zwischen FC Luzern- und FC St.Gallen-Fans: Freispruch vor Gericht

Luzerner Gericht spricht St.Galler-Fussballfan frei

Beim Fanmarsch am 20. Mai 2023 ist es zu Ausschreitungen gekommen. (Archivbild)
© Luzerner Zeitung/ Boris Bürgisser
Im Mai 2023 ist es nach dem Fussballspiel zwischen dem FC Luzern und dem FC St.Gallen zu wüsten Szenen in der Stadt Luzern gekommen. Vor Kurzem musste sich deshalb ein Anhänger des FCSG in Luzern vor Gericht verantworten. Nun ist klar: Er kommt ohne Strafe davon.

Die Luzerner Polizei setzte im Mai 2023 unter anderem Gummischrot ein, um die Ausschreitungen zu stoppen. Dabei verletzte sich ein FCSG-Anhänger am Auge. Es war denn auch diese Augenverletzung, die ihn letzte Woche vor ein Luzerner Gericht brachte.

Die Ausschreitungen im Mai 2023

Die Augenverletzung war für den Staatsanwalt ein Beweis dafür, dass der junge Ostschweizer an den Ausschreitungen beteiligt war, so schreibt es die «Luzerner Zeitung». Dafür hätte er gemäss Staatsanwaltschaft mit einer viermonatigen Haftstrafe auf Bewährung bei einer Probezeit von drei Jahren büssen sollen. Daraus wird nun nichts, wie ebenfalls die «LZ» berichtet.

Anwältin: Es gibt keine einschlägigen Beweise

Der heute 22-Jährige sagte weder gegenüber der Polizei, am Maiabend der Ausschreitungen, noch der Staatsanwaltschaft oder dem Richter etwas zum Vorfall. Er liess seine Anwältin sprechen. Und sie setzte sich für einen Freispruch ein. Denn: Es gebe keine einschlägigen Beweise, die eine Verurteilung rechtfertigen würden.

Dieser Argumentation folgte der Richter. Er sprach den jungen Ostschweizer frei. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft könnte das Urteil an die nächste Instanz weiterziehen.

In einer Kurzbegründung, aus der die «Luzerner Zeitung» zitiert, schreibt der Richter, was ihn zu seiner Entscheidung bewogen habe: «Der Anklagesachverhalt lässt sich aufgrund der dünnen Beweislage nicht erstellen. Damit fehlt für eine Verurteilung wegen Landfriedensbruches und wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte die nötige Grundlage, weshalb der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von diesen Vorwürfen freizusprechen ist.»

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(red.)

veröffentlicht: 7. August 2024 15:28
aktualisiert: 7. August 2024 15:28
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